Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwertungsgesellschaftengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 112/1936 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2006Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1936, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Text
§ 24. (1) (Anm.: Gegenstandslos.)Paragraph 24, (1) Anmerkung, Gegenstandslos.)
(2)Absatz 2,Urkunden über Gesamtverträge (§ 6) und über die im § 13 bezeichneten Verträge sowie Urkunden über Vereinbarungen, womit ein solcher Vertrag, ein Gesamtvertrag oder eine Satzung aufgehoben oder abgeändert wird, unterliegen der festen Gebühr von 1 S von jedem Bogen. Dasselbe gilt für die im Zuge des Verfahrens vor einer Schiedskommission abgeschlossenen Vergleiche.Urkunden über Gesamtverträge (Paragraph 6,) und über die im Paragraph 13, bezeichneten Verträge sowie Urkunden über Vereinbarungen, womit ein solcher Vertrag, ein Gesamtvertrag oder eine Satzung aufgehoben oder abgeändert wird, unterliegen der festen Gebühr von 1 S von jedem Bogen. Dasselbe gilt für die im Zuge des Verfahrens vor einer Schiedskommission abgeschlossenen Vergleiche.
Dokumentnummer
NOR12024396
Alte Dokumentnummer
N2193610184S