Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwertungsgesellschaftengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 112/1936 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2006Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1936, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Text
§ 26. Kommt ein die Erteilung einer Werknutzungsbewilligung betreffender Vertrag zwischen einer Verwertungsgesellschaft und einem Veranstalter von öffentlichen Vorträgen oder konzertmäßigen Aufführungen nur deshalb nicht zustande, weil keine Einigung über die Bemessung des Entgeltes erzielt werden kann, so muß dem Veranstalter die Werknutzungsbewilligung erteilt werden, wenn er eine der Höhe des von der Verwertungsgesellschaft verlangten Entgeltes entsprechende Sicherheit leistet. Paragraph 26, Kommt ein die Erteilung einer Werknutzungsbewilligung betreffender Vertrag zwischen einer Verwertungsgesellschaft und einem Veranstalter von öffentlichen Vorträgen oder konzertmäßigen Aufführungen nur deshalb nicht zustande, weil keine Einigung über die Bemessung des Entgeltes erzielt werden kann, so muß dem Veranstalter die Werknutzungsbewilligung erteilt werden, wenn er eine der Höhe des von der Verwertungsgesellschaft verlangten Entgeltes entsprechende Sicherheit leistet.
Anmerkung
Hierbei handelt es sich um einen sogenannten bedingten
Kontrahierungs- oder Bewilligungszwang.
Dokumentnummer
NOR12024398
Alte Dokumentnummer
N2193610186S