Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwertungsgesellschaftengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 112/1936 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2006Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1936, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Text
§ 27. (1) Jede Verwertungsgesellschaft hat ein Verzeichnis der Namen (Decknamen) aller Urheber, deren Vortrags-, Aufführungs- oder Senderechte sie im Sinne des § 1 nutzbar zu machen hat, anzulegen und fortlaufend richtigzustellen. Die Verwertungsgesellschaften haben in ihren Geschäftsräumen während der Geschäftsstunden den Veranstaltern von öffentlichen Vorträgen, von konzertmäßigen Aufführungen und von Rundfunksendungen sowie den Veranstalterorganisationen Einsicht in dieses Verzeichnis zu gewähren.Paragraph 27, (1) Jede Verwertungsgesellschaft hat ein Verzeichnis der Namen (Decknamen) aller Urheber, deren Vortrags-, Aufführungs- oder Senderechte sie im Sinne des Paragraph eins, nutzbar zu machen hat, anzulegen und fortlaufend richtigzustellen. Die Verwertungsgesellschaften haben in ihren Geschäftsräumen während der Geschäftsstunden den Veranstaltern von öffentlichen Vorträgen, von konzertmäßigen Aufführungen und von Rundfunksendungen sowie den Veranstalterorganisationen Einsicht in dieses Verzeichnis zu gewähren.
(2)Absatz 2,Die Veranstalterorganisationen und die im § 13 genannte Telegraphenanstalt sind berechtigt, von jeder Verwertungsgesellschaft Auskunft darüber zu verlangen, ob diese im Inland das ausschließliche Recht für sich in Anspruch nimmt, ein bestimmtes Sprachwerk öffentlich vorzutragen oder durch Rundfunk zu senden oder ein bestimmtes Werk der Tonkunst konzertmäßig aufzuführen oder durch Rundfunk zu senden. Die Verwertungsgesellschaften sind verpflichtet, solche Anfragen mit tunlichster Beschleunigung zu beantworten, wenn sie den Vorschriften des Absatzes 3 entsprechen.Die Veranstalterorganisationen und die im Paragraph 13, genannte Telegraphenanstalt sind berechtigt, von jeder Verwertungsgesellschaft Auskunft darüber zu verlangen, ob diese im Inland das ausschließliche Recht für sich in Anspruch nimmt, ein bestimmtes Sprachwerk öffentlich vorzutragen oder durch Rundfunk zu senden oder ein bestimmtes Werk der Tonkunst konzertmäßig aufzuführen oder durch Rundfunk zu senden. Die Verwertungsgesellschaften sind verpflichtet, solche Anfragen mit tunlichster Beschleunigung zu beantworten, wenn sie den Vorschriften des Absatzes 3 entsprechen.
(3)Absatz 3,Die Anfragen sind schriftlich zu stellen. Eine Anfrage darf nicht mehr als zehn Werke umfassen. In den Anfragen sind die Titel der Werke, die Urheber und Bearbeiter und, wenn es sich um erschienene Werke handelt, auch die Verleger und Verlagsorte nach den auf den Werkstücken gemachten Angaben anzuführen.
(4)Absatz 4,Die Verwertungsgesellschaften können für die Beantwortung solcher Anfragen die Bezahlung eines von ihnen mit Genehmigung des Bundesministers für Unterricht (§ 28, Absatz 2) festgesetzten Bauschbetrages verlangen und die Erteilung einer Auskunft von dessen Vorausbezahlung abhängig machen.Die Verwertungsgesellschaften können für die Beantwortung solcher Anfragen die Bezahlung eines von ihnen mit Genehmigung des Bundesministers für Unterricht (Paragraph 28,, Absatz 2) festgesetzten Bauschbetrages verlangen und die Erteilung einer Auskunft von dessen Vorausbezahlung abhängig machen.
(5)Absatz 5,Kommt eine Verwertungsgesellschaft einer ihr nach den Absätzen 1 und 2 obliegenden Verpflichtung nicht nach, so kann die anfragende Partei den Staatskommissär um Abhilfe ersuchen.
Anmerkung
Mit "Telegraphenanstalt" ist der Rundfunkunternehmer im Sinne des
Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936, gemeint.
Dokumentnummer
NOR12024399
Alte Dokumentnummer
N2193610187S