(2)Absatz 2,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind die Bundesminister für Unterricht und für Justiz, mit der Vollziehung des § 24 aber der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit den Bundesministern betraut, deren Wirkungskreis durch den Gegenstand der Regelung berührt wird. Der Bundesminister für Unterricht hat bei der Vollziehung der in § 1, Absatz 1, § 4, § 5, Absatz 2, § 6, Absatz 2, § 11, Absatz 2, § 19 und § 27, Absatz 4, enthaltenen Vorschriften im Einvernehmen mit den Bundesministern für Justiz und für Handel und Verkehr vorzugehen.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind die Bundesminister für Unterricht und für Justiz, mit der Vollziehung des Paragraph 24, aber der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit den Bundesministern betraut, deren Wirkungskreis durch den Gegenstand der Regelung berührt wird. Der Bundesminister für Unterricht hat bei der Vollziehung der in Paragraph eins,, Absatz 1, Paragraph 4,, Paragraph 5,, Absatz 2, Paragraph 6,, Absatz 2, Paragraph 11,, Absatz 2, Paragraph 19 und Paragraph 27,, Absatz 4, enthaltenen Vorschriften im Einvernehmen mit den Bundesministern für Justiz und für Handel und Verkehr vorzugehen.