Rechtstracker.at

§ 28

Fassungen
01.05.1936 bis 30.06.2006 — BGBl. Nr. 112/1936 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2801.05.193630.06.2006 BGBl. Nr. 112/1936 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwertungsgesellschaftengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1936, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

01.05.1936BGBl. Nr. 112/1936

Außerkrafttretensdatum

30.06.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2006

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Schlußbestimmungen.

Paragraph 28, (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Mai 1936 in Kraft. Doch können auf Grund dieses Gesetzes abgeschlossene Gesamtverträge und aufgestellte Satzungen nicht vor dem 1. Juli 1936 wirksam werden.

  1. Absatz 2,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind die Bundesminister für Unterricht und für Justiz, mit der Vollziehung des Paragraph 24, aber der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit den Bundesministern betraut, deren Wirkungskreis durch den Gegenstand der Regelung berührt wird. Der Bundesminister für Unterricht hat bei der Vollziehung der in Paragraph eins,, Absatz 1, Paragraph 4,, Paragraph 5,, Absatz 2, Paragraph 6,, Absatz 2, Paragraph 11,, Absatz 2, Paragraph 19 und Paragraph 27,, Absatz 4, enthaltenen Vorschriften im Einvernehmen mit den Bundesministern für Justiz und für Handel und Verkehr vorzugehen.
  2. Absatz 3,Auf Grund dieses Bundesgesetzes können Verordnungen von dem auf seine Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; doch treten sie frühestens mit diesem Gesetz in Kraft. Dasselbe gilt für die Erteilung der nach Paragraph eins, erforderlichen Genehmigung und für die Zuerkennung der im Paragraph 6,, Absatz 2, bezeichneten Befähigung.

Das verfassungsmäßige Zustandekommen dieses Bundesgesetzes wird beurkundet.

Anmerkung

Zum Abs. 1: Das Verwertungsgesellschaftengesetz ist - ohne formelle
Aufhebung - durch die V, GBlÖ Nr. 185/1938, mit Wirksamkeit vom
15. 6. 1938 durch deutsche Vorschriften ersetzt und durch das
Verwertungsgesellschaften-Überleitungsgesetz, BGBl. Nr. 32/1947, mit
Wirkung vom 27. 4. 1945 in seiner am 13. 3. 1938 geltenden Fassung
wieder in Kraft gesetzt worden.
Zum Abs. 2: An die Stelle des BM für Handel und Verkehr ist bei
Beteiligung einer Veranstalterorganisation der BM für wirtschaftliche
Angelegenheiten, bei Beteiligung eines Rundfunkunternehmers der
Bundeskanzler getreten.

Gesetzesnummer

10001849

Dokumentnummer

NOR12024400

Alte Dokumentnummer

N2193610188S