Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.05.1936 bis 30.06.2006 — BGBl. Nr. 112/1936 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.05.193630.06.2006 BGBl. Nr. 112/1936 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwertungsgesellschaftengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1936, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.05.1936BGBl. Nr. 112/1936

Außerkrafttretensdatum

30.06.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2006

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Paragraph 3, (1) Die nach Paragraph eins, erforderliche Genehmigung darf nur inländischen Körperschaften (Verwertungsgesellschaften) erteilt werden, die volle Gewähr dafür bieten, daß sie die ihnen nach diesem Gesetze zukommenden Aufgaben und Pflichten gehörig erfüllen werden.

  1. Absatz 2,Die Verwertungsgesellschaften haben die im Paragraph eins, bezeichneten Rechte inländischer und ausländischer Urheber und Werknutzungsberechtigter wirksam zu wahren und nutzbar zu machen; sie haben aber auch den Veranstaltern von öffentlichen Vorträgen, von konzertmäßigen Aufführungen und von Rundfunksendungen die Erlangung der dazu erforderlichen Werknutzungsbewilligungen gegen angemessenes Entgelt tunlichst zu erleichtern. Sie haben ferner durch Verbindung mit den gleiche Zwecke verfolgenden ausländischen Unternehmen auch im Ausland für die Wahrung und Nutzbarmachung der genannten Rechte österreichischer Bundesbürger in möglichst weitgehendem Maße vorzusorgen. Die Verwertungsgesellschaften haben für die Aufteilung der ihnen als Entgelt für die Erteilung von Werknutzungsbewilligungen zufließenden Beträge auf die Bezugsberechtigten feste Regeln aufzustellen, die ein willkürliches Vorgehen bei der Aufteilung ausschließen und dem Grundsatz entsprechen, daß das Schaffen kulturell hochwertiger Werke zu fördern ist; Bearbeitungen sind geringer zu bewerten als Originalwerke.

Anmerkung

1. Statt: Bundesbürger jetzt: Staatsbürger.
2. Verwertungsgesellschaften haben für ihren Tätigkeitsbereich
Monopolstellung; dieser Monopolbereich kann jedoch nicht nur
nach sachlichen Gesichtspunkten, sondern auch nach dem
Personenkreis, dessen Rechte wahrgenommen werden, abgegrenzt
werden.

Schlagworte

Gegenseitigkeitsvertrag

Gesetzesnummer

10001849

Dokumentnummer

NOR12024375

Alte Dokumentnummer

N2193610163S