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Art. 18

Fassungen
ab 01.07.1936 — BGBl. Nr. 197/1936 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 18 heute01.07.1936 BGBl. Nr. 197/1936 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Berner Übereinkunft (Römische Fassung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 197 aus 1936,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

01.07.1936BGBl. Nr. 197/1936

Außerkrafttretensdatum

Index

29/06 Urheberrecht

Text

Artikel 18.

  1. Absatz eins,Dieses Übereinkommen gilt für alle Werke, die bei dessen Inkrafttreten in ihrem Ursprungsland noch nicht infolge Ablaufs der Schutzfrist Gemeingut geworden sind.
  2. Absatz 2,Ist jedoch ein Werk infolge Ablaufs der ihm vorher zugestandenen Schutzfrist in dem Lande, wo der Schutz beansprucht wird, bereits Gemeingut geworden, so erlangt es dort nicht von neuem Schutz.
  3. Absatz 3,Die Anwendung dieses Grundsatzes erfolgt nach den Bestimmungen der zwischen Verbandsländern zu diesem Zweck abgeschlossenen oder abzuschließenden Sonderverträge. Mangels solcher Bestimmungen regeln die betreffenden Länder, ein jedes für sich, die Art und Weise dieser Anwendung.
  4. Absatz 4,Die vorhergehenden Bestimmungen gelten entsprechend im Falle neuer Beitritte zum Verband und in dem Falle, daß der Schutz gemäß Artikel 7 oder infolge eines Verzichtes auf Vorbehalte eine Ausdehnung erfährt.

Anmerkung

Zum Abs. 3: Solche Sonderverträge sind nicht geschlossen worden.

Schlagworte

gemeinfrei, domaine public, Anwendungsbereich, Rückwirkung

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2019

Gesetzesnummer

10001850

Dokumentnummer

NOR12024574

Alte Dokumentnummer

N2193625729S