Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Berner Übereinkunft (Römische Fassung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 197/1936Bundesgesetzblatt Nr. 197 aus 1936,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 24Artikel 24
Text
Artikel 24.
(1)Absatz eins,Dieses Übereinkommen kann Revisionen unterzogen werden, um Verbesserungen einzuführen, die geeignet sind, das System des Verbandes zu vervollkommnen.
(2)Absatz 2,Die Fragen dieser Art sowie Fragen, die von anderen Gesichtspunkten aus die Entwicklung des Verbandes berühren, sollen auf Konferenzen erörtert werden, die der Reihe nach in den einzelnen Verbandsländern von Abgesandten der genannten Länder abzuhalten sind. Die Regierung des Landes, wo eine Konferenz tagen soll, bereitet unter Mitwirkung des Internationalen Bureaus die Arbeiten dieser Konferenz vor. Der Direktor des Bureaus wohnt den Sitzungen der Konferenzen bei und nimmt an den Verhandlungen ohne beschließende Stimme teil.
(3)Absatz 3,Jede Änderung dieses Übereinkommens bedarf zu ihrer Gültigkeit für den Verband der einhelligen Zustimmung der Verbandsländer.
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2019
Dokumentnummer
NOR12024580
Alte Dokumentnummer
N2193625735S