Das RIS führt für diesen Tag 2 Dokumente zu Art. 7.
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Berner Übereinkunft (Römische Fassung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 197/1936Bundesgesetzblatt Nr. 197 aus 1936,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Text
Artikel 7.
(1)Absatz eins,Die Dauer des durch dieses Übereinkommen gewährten Schutzes umfaßt das Leben des Urhebers und fünfzig Jahre nach seinem Tode.
(2)Absatz 2,Doch richtet sich, falls diese Frist nicht gleichmäßig von allen Verbandsländern angenommen werden sollte, die Dauer nach dem Gesetze des Landes, wo der Schutz beansprucht wird; sie kann aber die im Ursprungslande des Werkes festgesetzte Dauer nicht überschreiten. Die Verbandsländer sind daher nur in dem Maße verpflichtet, die Vorschrift des vorhergehenden Absatzes anzuwenden, wie sich dies mit ihrer inneren Gesetzgebung in Einklang bringen läßt.
(3)Absatz 3,Bei den Werken der Photographie und den durch ein der Photographie ähnliches Verfahren hergestellten Werken, bei den nachgelassenen Werken und bei den anonymen oder pseudonymen Werken richtet sich die Dauer des Schutzes nach dem Gesetze des Landes, wo der Schutz beansprucht wird, ohne daß diese Dauer die im Ursprungslande des Werkes festgesetzte Dauer überschreiten kann.
Anmerkung
Vgl. die §§ 60 - 64 UrhG, BGBl. Nr. 111/1936.
Schlagworte
Schutzfristvergleich, Lichtbild
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2019
Dokumentnummer
NOR12024599
Alte Dokumentnummer
N2193630145S
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Berner Übereinkunft (Römische Fassung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 197/1936Bundesgesetzblatt Nr. 197 aus 1936,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Text
Artikel 7bis.
(1)Absatz eins,Die Dauer des den Mitschöpfern eines Werkes gemeinschaftlich zustehenden Urheberrechtes wird nach dem Zeitpunkt des Todes des letzten überlebenden Mitschöpfers berechnet.
(2)Absatz 2,Die Angehörigen von Ländern, die eine geringere als die im Absatz 1 vorgesehene Schutzdauer gewähren, können in den anderen Verbandsländern keinen Schutz von längerer Dauer verlangen.
(3)Absatz 3,In keinem Falle kann die Schutzdauer vor dem Tode des letzten überlebenden Mitschöpfers enden.
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2019
Dokumentnummer
NOR12024600
Alte Dokumentnummer
N2193630146S