Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 807/1938 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2017dRGBl. römisch eins S 807 aus 1938, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 102Paragraph 102
Text
Dritter Abschnitt
Sondervorschriften für Österreich
B. Ergänzungsvorschriften
§ 102.Paragraph 102,
(1)Absatz eins,Unter Geschäftsunfähigen sind Kinder unter sieben Jahren und Personen über sieben Jahre, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben, zu verstehen.
(2)Absatz 2,Unter beschränkt Geschäftsfähigen sind Minderjährige über sieben Jahre und Personen zu verstehen, denen ein Sachwalter nach § 268 ABGB bestellt ist.Unter beschränkt Geschäftsfähigen sind Minderjährige über sieben Jahre und Personen zu verstehen, denen ein Sachwalter nach Paragraph 268, ABGB bestellt ist.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2006
Schlagworte
§ 99 und § 100 samt der gemeinsamen Überschrift wurden durch Art. II Z 5, BGBl. Nr. 566/1983 aufgehoben. Die Abschnitts- und Unterabschnittsüberschriften wurden daher hierher übernommen.
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2017
Dokumentnummer
NOR40079142