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Art. 2

Fassungen
ab 04.05.1940 — dRGBl. I S 713/1940 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute04.05.1940 dRGBl. I S 713/1940 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Einführung des Reichshaftpflichtgesetzes in Österreich

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 713/1940

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

04.05.1940dRGBl. I S 713/1940

Außerkrafttretensdatum

Index

20/07 Schadenersatz, Haftpflicht

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch sieben;

Text

Artikel römisch zwei

Die Absatz 2 und 3 des Paragraph 7, sind in folgender Fassung anzuwenden:

Die Geldrente ist für drei Monate vorauszuzahlen. Statt der Rente kann der Ersatzberechtigte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Anspruch auf die Geldrente wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß ein Dritter dem Verletzten Unterhalt zu gewähren hat. Für die Geldrente gelten im übrigen die Vorschriften des Paragraph 1418, Satz 3 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches und des Paragraph 372, der Exekutionsordnung entsprechend.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2015

Gesetzesnummer

10001875

Dokumentnummer

NOR12024915

alte Dokumentnummer

N2194012548R