Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Einführung des Reichshaftpflichtgesetzes in Österreich
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 713/1940dRGBl. römisch eins S 713/1940
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
20/07 Schadenersatz, Haftpflicht
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. Artikel VII;Zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch sieben;
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
Die Abs. 2 und 3 des § 7 sind in folgender Fassung anzuwenden:Die Absatz 2 und 3 des Paragraph 7, sind in folgender Fassung anzuwenden:
Die Geldrente ist für drei Monate vorauszuzahlen. Statt der Rente kann der Ersatzberechtigte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Anspruch auf die Geldrente wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß ein Dritter dem Verletzten Unterhalt zu gewähren hat. Für die Geldrente gelten im übrigen die Vorschriften des § 1418 Satz 3 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches und des § 372 der Exekutionsordnung entsprechend.Die Geldrente ist für drei Monate vorauszuzahlen. Statt der Rente kann der Ersatzberechtigte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Anspruch auf die Geldrente wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß ein Dritter dem Verletzten Unterhalt zu gewähren hat. Für die Geldrente gelten im übrigen die Vorschriften des Paragraph 1418, Satz 3 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches und des Paragraph 372, der Exekutionsordnung entsprechend.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2015
Dokumentnummer
NOR12024915
alte Dokumentnummer
N2194012548R