Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Einführung des Reichshaftpflichtgesetzes in Österreich
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 713/1940dRGBl. römisch eins S 713/1940
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
20/07 Schadenersatz, Haftpflicht
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. Artikel VII;Zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch sieben;
Text
Artikel VIArtikel römisch sechs
(1)Absatz eins,Außer Kraft treten am 1.Juni 1940:
in den Reichsgauen der Ostmark das Gesetz vom 5. März 1869 (RGBl. Nr. 27), betreffend die Haftung der Eisenbahn-Unternehmungen für die durch Ereignungen auf Eisenbahnen herbeigeführten körperlichen Verletzungen oder Tötungen von Menschen, und das Gesetz vom 12.Juli 1902 (RGBl. Nr. 147), betreffend die Haftpflicht der Eisenbahnen;
im Reichsgau Sudetenland die §§ 196 bis 201, 203 des Gesetzes vom 20. Mai 1937 (SdGuV. Nr. 86) über die Bahnen (Eisenbahngesetz) sowie die Vorschriften des § 204 dieses Gesetzes, soweit sie mit Artikel IV dieser Verordnung in Wiederspruch stehen.im Reichsgau Sudetenland die Paragraphen 196 bis 201, 203 des Gesetzes vom 20. Mai 1937 (SdGuV. Nr. 86) über die Bahnen (Eisenbahngesetz) sowie die Vorschriften des Paragraph 204, dieses Gesetzes, soweit sie mit Artikel römisch vier dieser Verordnung in Wiederspruch stehen.
(2)Absatz 2,Wo in Vorschriften des in den Reichsgauen der Ostmark oder im Reichsgau Sudetenland geltenden Rechts auf die im Abs. 1 genannten Vorschriften verwiesen wird, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus dem im Artikel I genannten Gesetz und aus den Vorschriften dieser Verordnung.Wo in Vorschriften des in den Reichsgauen der Ostmark oder im Reichsgau Sudetenland geltenden Rechts auf die im Absatz eins, genannten Vorschriften verwiesen wird, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus dem im Artikel römisch eins genannten Gesetz und aus den Vorschriften dieser Verordnung.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2015
Dokumentnummer
NOR12024919
alte Dokumentnummer
N2194012552R