Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verordnung über die Ersetzung zerstörter oder abhanden gekommener gerichtlicher oder notarischer Urkunden
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 395/1942dRGBl. römisch eins S 395/1942
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
§ 2Paragraph 2
Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Ersuchen eines Notars, bei dem ein Verfahren nach § 1 schwebt, dem Besitzer von Ausfertigungen oder beglaubigten Abschriften aufgeben, diese dem Gericht zur Einsicht vorzulegen.Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Ersuchen eines Notars, bei dem ein Verfahren nach Paragraph eins, schwebt, dem Besitzer von Ausfertigungen oder beglaubigten Abschriften aufgeben, diese dem Gericht zur Einsicht vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2025
Dokumentnummer
NOR12024947
alte Dokumentnummer
N2194211038R