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Art. 3 § 6

Fassungen
01.03.1943 bis 31.12.2004 — dRGBl. I S 80/1943 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 § 601.03.194331.12.2004 dRGBl. I S 80/1943 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Angleichung familienrechtlicher Vorschriften

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 80 aus 1943, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3, Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.03.1943dRGBl. I S 80/1943

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Index

20/02 Familienrecht

Text

Artikel 3

Verfahrensrechtliche Vorschriften

Paragraph 6

  1. Absatz eins,In ... Anmerkung, gegenstandslos) hat das Gericht in Streitigkeiten über die Anerkennung und Bestreitung der ehelichen Abstammung (Paragraph 50, Absatz 2, Ziffer 1 der Jurisdiktionsnorm) von Amts wegen dafür zu sorgen, daß alle für die Entscheidung wichtigen Tatumstande vollständig aufgeklärt werden. Zu diesem Zwecke hat es namentlich die folgenden besonderen Vorschriften zu beachten:
    1. Ziffer eins
      Zur Aufklärung der Tatumstände sind auch solche Tatsachen zu berücksichtigen, die von den Parteien nicht vorgebracht worden sind. Über diese Tatsachen und über Beweise, von denen von Amts wegen Gebrauch gemacht werden soll, sind die Parteien zu hören.
      Paragraph 183, Absatz 2,, Paragraphen 482, 483 und 504 Absatz 2, der Zivilprozeßordnung vom 1. August 1895 sind nicht anzuwenden.
    2. Ziffer 2
      Leistet eine Partei der richterlichen Aufforderung, zu einer Vernehmung oder Verhandlung persönlich zu erscheinen, nicht Folge, so kann sie, sofern ihr Erscheinen für die Entscheidung wichtig ist, unter Androhung einer Ordnungsstrafe neuerlich geladen und durch die Verhängung dieser Strafe zum Erscheinen genötigt werden (Paragraph 87, des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 27. November 1896).
    3. Ziffer 3
      Die Vorschriften über die erste Tagsatzung und die Beantwortung der Klage, über die Wirkung eines Anerkenntnisses, eines Verzichtes und eines Geständnisses sowie über die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden finden keine Anwendung. Urteile auf Grund von Verzicht oder Anerkenntnis und Versäumungsurteile (Paragraphen 394 bis 400 der Zivilprozeßordnung vom 1. August 1895) sind unzulässig. Erscheint der Kläger zur mündlichen Verhandlung nicht, so kann das Gericht die Klage auf Antrag des Beklagten als ohne Verzicht auf den Anspruch zurückgenommen erklären.
    4. Ziffer 4
      Der Staatsanwalt ist zur Mitwirkung befugt, um die im öffentlichen Interesse oder im Interesse des Kindes für die Feststellung der Ehelichkeit oder Unehelichkeit sprechenden Umstände geltend zu machen. Hierzu kann er, auch wenn er die Klage nicht selbst erhoben hat, allen Verhandlungen beiwohnen, sich über die zu erlassende Entscheidung gutachtlich äußern, neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen und den Rechtsstreit betreiben, insbesondere selbständige Anträge stellen und Rechtsmittel einlegen. Wenn der als Partei auftretende Staatsanwalt unterliegt, sind Kostenersätze dem Staat aufzuerlegen ((Paragraphen 40, ff. der Zivilprozeßordnung vom 1. August 1895). Zur Mitwirkung ist der Staatsanwalt am Sitze des Prozeßgerichts zuständig.
  2. Absatz 2,Die im Absatz eins, vorgesehenen Vorschriften sind in anderen nicht rein vermögensrechtlichen, aus dem Verhältnis zwischen Eltern und Kindern entspringenden Streitigkeiten (Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3 der Jurisdiktionsnorm) ... Anmerkung, gegenstandslos) entsprechend

anzuwenden. ... Anmerkung, gegenstandslos)

Anmerkung

§ 50 Abs. 2 Z 1 JN jetzt § 49 Abs. 2 Z 2a JN
§ 50 Abs. 1 Z 3 JN jetzt § 49 Abs. 2 Z 2c JN

Gesetzesnummer

10001878

Dokumentnummer

NOR40027707