Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Angleichung familienrechtlicher Vorschriften
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 80/1943 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003dRGBl. römisch eins S 80 aus 1943, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4 § 7Artikel 4, Paragraph 7
Text
Artikel 4
Abstammungsfeststellung mittels erbkundlicher Untersuchungen
§ 7Paragraph 7
(1)Absatz eins,Soweit es zur Feststellung der Abstammung in einem Rechtsstreit oder einem außerstreitigen Verfahren erforderlich ist, haben sich Parteien, Beteiligte und Zeugen, erforderlichenfalls deren Eltern und Großeltern, erbkundlichen Untersuchungen zu unterwerfen, insbesondere die Entnahme von Blutproben zum Zwecke der Blutgruppenuntersuchung zu dulden.
(2)Absatz 2,Weigert sich eine gemäß Abs. 1 verpflichtete Person ohne triftigen Grund, so kann unmittelbarer Zwang angewendet insbesondere die zwangsweise Vorführung zum Zwecke der Untersuchung angeordnet werden. Als triftiger Grund ist es nicht anzusehen, daß der zu Untersuchende sich im Falle der Durchführung der Untersuchung der Gefahr aussetzen würde, strafgerichtlich verfolgt zu werden. Über die Rechtmäßigkeit der Weigerung entscheidet das Gericht durch Beschluß. Gegen den Beschluß, durch den die Weigerung für unbegründet erklärt wird, steht dem zu Untersuchenden, gegen den Beschluß, der der Weigerung stattgibt, den Parteien und Beteiligten die sofortige Beschwerde (der Rekurs) zu.Weigert sich eine gemäß Absatz eins, verpflichtete Person ohne triftigen Grund, so kann unmittelbarer Zwang angewendet insbesondere die zwangsweise Vorführung zum Zwecke der Untersuchung angeordnet werden. Als triftiger Grund ist es nicht anzusehen, daß der zu Untersuchende sich im Falle der Durchführung der Untersuchung der Gefahr aussetzen würde, strafgerichtlich verfolgt zu werden. Über die Rechtmäßigkeit der Weigerung entscheidet das Gericht durch Beschluß. Gegen den Beschluß, durch den die Weigerung für unbegründet erklärt wird, steht dem zu Untersuchenden, gegen den Beschluß, der der Weigerung stattgibt, den Parteien und Beteiligten die sofortige Beschwerde (der Rekurs) zu.
(3)Absatz 3,(Anm.: gegenstandslos)Anmerkung, gegenstandslos)
(4)Absatz 4,§ 9 des Gesetzes über die Änderung und Ergänzung familienrechtlicher Vorschriften und über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 12. April 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 380) tritt außer Kraft.Paragraph 9, des Gesetzes über die Änderung und Ergänzung familienrechtlicher Vorschriften und über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 12. April 1938 (Reichsgesetzbl. römisch eins S. 380) tritt außer Kraft.
Dokumentnummer
NOR40027708