Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vereinfachung der Bekanntmachung über Wertpapiere
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 42/1944 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999dRGBl. römisch eins S 42 aus 1944, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
21/06 Wertpapierrecht
Text
§ 1Paragraph eins
Im Inland ausgestellte Schuldverschreibungen auf den Inhaber und an Order lautende Anleiheschuldverschreibungen inländischer Unternehmungen können von dem Schuldner nur durch Bekanntmachung der Kündigungserklärung in der "Allgemeinen Verlosungstabelle" der Deutschen Reichsbank gekündigt werden. Hängt die Kündigung der Schuldverschreibungen von einer Auslosung ab, so sind die Auslosungsergebnisse und, falls vor der Auslosung deren Zeit und Ort bekanntzumachen sind, auch diese Angaben in der "Allgemeinen Verlosungstabelle" bekanntzumachen.
Anmerkung
Die Regelung der §§ 1 - 4, daß Kündigungen und "Auslosungen"
(Verlosungen) von Schuldverschreibungen - nur - in der
"Allgmeinen Verlosungstabelle" der Deutschen Reichsbank kundzumachen
sind, (was nach § 5 analog auch für die Einziehung von Aktien gilt)
ist durch die (staatsrechtlichen) Veränderungen des Jahres 1945 nicht
mehr anwendbar. Die §§ 1 - 5 werden seitdem praktisch nicht mehr
angewendet; Verlosungen werden auf die in den Emissionsbedingungen
vorgesehene Weise bekanntgemacht (in der Regel Einschaltung in der
"Wiener Zeitung") und im Mercur, Anzeiger verloster Wertpapiere,
zusammengefaßt der bis 1938 und dann wieder ab Mitte 1945 von
der österreichischen Länderbank als Behelf für die Banken gemeinsam
mit dem Anzeiger aufgehobener Wertpapiere herangezogen wird.
Dokumentnummer
NOR12024956
Alte Dokumentnummer
N2194410255S