Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vereinfachung der Bekanntmachung über Wertpapiere
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 42/1944 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999dRGBl. römisch eins S 42 aus 1944, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
21/06 Wertpapierrecht
Text
§ 2Paragraph 2
(1)Absatz eins,Bekanntmachungen der im § 1 bezeichneten Art in anderen Blättern als in der "Allgemeinen Verlosungstabelle" haben zu unterbleiben. Dies gilt auch, soweit in gesetzlichen Vorschriften oder sonstigen Bestimmungen, in Anleihebedingungen, Prospekten oder Bekanntmachungen für die Veröffentlichung andere Blätter bestimmt sind. Die für den Schuldner zuständige Aufsichtsbehörde oder, falls eine solche nicht vorhanden ist, der Reichswirtschaftsminister oder die von ihm bestimmte Stelle können Ausnahmen zulassen.Bekanntmachungen der im Paragraph eins, bezeichneten Art in anderen Blättern als in der "Allgemeinen Verlosungstabelle" haben zu unterbleiben. Dies gilt auch, soweit in gesetzlichen Vorschriften oder sonstigen Bestimmungen, in Anleihebedingungen, Prospekten oder Bekanntmachungen für die Veröffentlichung andere Blätter bestimmt sind. Die für den Schuldner zuständige Aufsichtsbehörde oder, falls eine solche nicht vorhanden ist, der Reichswirtschaftsminister oder die von ihm bestimmte Stelle können Ausnahmen zulassen.
(2)Absatz 2,Die Veröffentlichung von Hinweisen auf die Bekanntmachung in der "Allgemeinen Verlosungstabelle" wird durch die Vorschrift des Abs. 1 nicht berührt. Der Reichswirtschaftsminister oder die von ihm bestimmte Stelle können hierüber nähere Anordnungen treffen.Die Veröffentlichung von Hinweisen auf die Bekanntmachung in der "Allgemeinen Verlosungstabelle" wird durch die Vorschrift des Absatz eins, nicht berührt. Der Reichswirtschaftsminister oder die von ihm bestimmte Stelle können hierüber nähere Anordnungen treffen.
Anmerkung
Die Regelung der §§ 1 - 4, daß Kündigungen und "Auslosungen"
(Verlosungen) von Schuldverschreibungen - nur - in der
"Allgmeinen Verlosungstabelle" der Deutschen Reichsbank kundzumachen
sind, (was nach § 5 analog auch für die Einziehung von Aktien gilt)
ist durch die (staatsrechtlichen) Veränderungen des Jahres 1945 nicht
mehr anwendbar. Die §§ 1 - 5 werden seitdem praktisch nicht mehr
angewendet; Verlosungen werden auf die in den Emissionsbedingungen
vorgesehene Weise bekanntgemacht (in der Regel Einschaltung in der
"Wiener Zeitung") und im Mercur, Anzeiger verloster Wertpapiere,
zusammengefaßt der bis 1938 und dann wieder ab Mitte 1945 von
der österreichischen Länderbank als Behelf für die Banken gemeinsam
mit dem Anzeiger aufgehobener Wertpapiere herangezogen wird.
Dokumentnummer
NOR12024957
Alte Dokumentnummer
N2194410262S