Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vereinfachung der Bekanntmachung über Wertpapiere
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 42/1944 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999dRGBl. römisch eins S 42 aus 1944, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
21/06 Wertpapierrecht
Text
§ 3Paragraph 3
Werden die zu kündigenden Stücke von Schuldverschreibungen der im § 1 bezeichneten Art durch Auslosung bestimmt, so ist die beabsichtigte Auslosung, wenn die Schuldverschreibungen zur Sammelverwahrung bei der Deutschen Reichsbank (Wertpapiersammelbank) zugelassen sind, mindestens sechs Wochen vor dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgen soll, unter Mitteilung dieses Zeitpunktes der Deutschen Reichsbank (Wertpapiersammelbank) anzuzeigen. Die Aufnahme der Bekanntmachung der Kündigungserklärung in die "Allgemeine Verlosungstabelle" kann abgelehnt werden, wenn die Auslosung nicht rechtzeitig angezeigt worden ist. Werden die zu kündigenden Stücke von Schuldverschreibungen der im Paragraph eins, bezeichneten Art durch Auslosung bestimmt, so ist die beabsichtigte Auslosung, wenn die Schuldverschreibungen zur Sammelverwahrung bei der Deutschen Reichsbank (Wertpapiersammelbank) zugelassen sind, mindestens sechs Wochen vor dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgen soll, unter Mitteilung dieses Zeitpunktes der Deutschen Reichsbank (Wertpapiersammelbank) anzuzeigen. Die Aufnahme der Bekanntmachung der Kündigungserklärung in die "Allgemeine Verlosungstabelle" kann abgelehnt werden, wenn die Auslosung nicht rechtzeitig angezeigt worden ist.
Anmerkung
Die Regelung der §§ 1 - 4, daß Kündigungen und "Auslosungen"
(Verlosungen) von Schuldverschreibungen - nur - in der
"Allgmeinen Verlosungstabelle" der Deutschen Reichsbank kundzumachen
sind, (was nach § 5 analog auch für die Einziehung von Aktien gilt)
ist durch die (staatsrechtlichen) Veränderungen des Jahres 1945 nicht
mehr anwendbar. Die §§ 1 - 5 werden seitdem praktisch nicht mehr
angewendet; Verlosungen werden auf die in den Emissionsbedingungen
vorgesehene Weise bekanntgemacht (in der Regel Einschaltung in der
"Wiener Zeitung") und im Mercur, Anzeiger verloster Wertpapiere,
zusammengefaßt der bis 1938 und dann wieder ab Mitte 1945 von
der österreichischen Länderbank als Behelf für die Banken gemeinsam
mit dem Anzeiger aufgehobener Wertpapiere herangezogen wird.
Dokumentnummer
NOR12024958
Alte Dokumentnummer
N2194410263S