Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vereinfachung der Bekanntmachung über Wertpapiere
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 42/1944 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999dRGBl. römisch eins S 42 aus 1944, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
21/06 Wertpapierrecht
Text
§ 4Paragraph 4
(1)Absatz eins,Sind Schuldverschreibungen der im § 1 bezeichneten Art auf Grund von Auslosungen gekündigt worden, so soll der Schuldner die Bezeichnung der nicht zur Einlösung eingereichten Stücke bis zur Fälligkeit sämtlicher Schuldverschreibungen der in Betracht kommenden Ausgabe oder Reihe, höchstens jedoch bis zum Ablauf von dreißig Jahren von der Auslosung ab, alljährlich einmal in der "Allgemeinen Verlosungstabelle" bekanntmachen. Bekanntmachungen dieser Art in anderen Blättern haben zu unterbleiben; § 2 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.Sind Schuldverschreibungen der im Paragraph eins, bezeichneten Art auf Grund von Auslosungen gekündigt worden, so soll der Schuldner die Bezeichnung der nicht zur Einlösung eingereichten Stücke bis zur Fälligkeit sämtlicher Schuldverschreibungen der in Betracht kommenden Ausgabe oder Reihe, höchstens jedoch bis zum Ablauf von dreißig Jahren von der Auslosung ab, alljährlich einmal in der "Allgemeinen Verlosungstabelle" bekanntmachen. Bekanntmachungen dieser Art in anderen Blättern haben zu unterbleiben; Paragraph 2, Absatz eins, Satz 3 gilt sinngemäß.
(2)Absatz 2,Aus der Unterlassung einer Bekanntmachung nach Abs. 1 Satz 1 können Schadenersatzansprüche der Gläubiger nicht hergeleitet werden.Aus der Unterlassung einer Bekanntmachung nach Absatz eins, Satz 1 können Schadenersatzansprüche der Gläubiger nicht hergeleitet werden.
Anmerkung
Die Regelung der §§ 1 - 4, daß Kündigungen und "Auslosungen"
(Verlosungen) von Schuldverschreibungen - nur - in der
"Allgmeinen Verlosungstabelle" der Deutschen Reichsbank kundzumachen
sind, (was nach § 5 analog auch für die Einziehung von Aktien gilt)
ist durch die (staatsrechtlichen) Veränderungen des Jahres 1945 nicht
mehr anwendbar. Die §§ 1 - 5 werden seitdem praktisch nicht mehr
angewendet; Verlosungen werden auf die in den Emissionsbedingungen
vorgesehene Weise bekanntgemacht (in der Regel Einschaltung in der
"Wiener Zeitung") und im Mercur, Anzeiger verloster Wertpapiere,
zusammengefaßt der bis 1938 und dann wieder ab Mitte 1945 von
der österreichischen Länderbank als Behelf für die Banken gemeinsam
mit dem Anzeiger aufgehobener Wertpapiere herangezogen wird.
Dokumentnummer
NOR12024959
Alte Dokumentnummer
N2194410264S