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§ 4

Fassungen
01.02.1944 bis 31.12.1999 — dRGBl. I S 42/1944 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.02.194431.12.1999 dRGBl. I S 42/1944 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vereinfachung der Bekanntmachung über Wertpapiere

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 42 aus 1944, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.02.1944dRGBl. I S 42/1944

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

21/06 Wertpapierrecht

Text

Paragraph 4

  1. Absatz eins,Sind Schuldverschreibungen der im Paragraph eins, bezeichneten Art auf Grund von Auslosungen gekündigt worden, so soll der Schuldner die Bezeichnung der nicht zur Einlösung eingereichten Stücke bis zur Fälligkeit sämtlicher Schuldverschreibungen der in Betracht kommenden Ausgabe oder Reihe, höchstens jedoch bis zum Ablauf von dreißig Jahren von der Auslosung ab, alljährlich einmal in der "Allgemeinen Verlosungstabelle" bekanntmachen. Bekanntmachungen dieser Art in anderen Blättern haben zu unterbleiben; Paragraph 2, Absatz eins, Satz 3 gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2,Aus der Unterlassung einer Bekanntmachung nach Absatz eins, Satz 1 können Schadenersatzansprüche der Gläubiger nicht hergeleitet werden.

Anmerkung

Die Regelung der §§ 1 - 4, daß Kündigungen und "Auslosungen"
(Verlosungen) von Schuldverschreibungen - nur - in der
"Allgmeinen Verlosungstabelle" der Deutschen Reichsbank kundzumachen
sind, (was nach § 5 analog auch für die Einziehung von Aktien gilt)
ist durch die (staatsrechtlichen) Veränderungen des Jahres 1945 nicht
mehr anwendbar. Die §§ 1 - 5 werden seitdem praktisch nicht mehr
angewendet; Verlosungen werden auf die in den Emissionsbedingungen
vorgesehene Weise bekanntgemacht (in der Regel Einschaltung in der
"Wiener Zeitung") und im Mercur, Anzeiger verloster Wertpapiere,
zusammengefaßt der bis 1938 und dann wieder ab Mitte 1945 von
der österreichischen Länderbank als Behelf für die Banken gemeinsam
mit dem Anzeiger aufgehobener Wertpapiere herangezogen wird.

Gesetzesnummer

10001879

Dokumentnummer

NOR12024959

Alte Dokumentnummer

N2194410264S