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§ 5

Fassungen
01.02.1944 bis 31.12.1999 — dRGBl. I S 42/1944 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.02.194431.12.1999 dRGBl. I S 42/1944 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vereinfachung der Bekanntmachung über Wertpapiere

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 42 aus 1944, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.02.1944dRGBl. I S 42/1944

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

21/06 Wertpapierrecht

Text

Paragraph 5

  1. Absatz eins,Die Vorschriften der Paragraphen eins bis 4 gelten sinngemäß für die Einziehung von Aktien inländischer Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien, soweit die Einziehung im Wege der Auslosung vorgenommen wird.
  2. Absatz 2,Die Vorschriften der Paragraphen eins bis 4 gelten nicht für Schuldverschreibungen, die nicht den Vorschriften des deutschen Rechts unterliegen.

Anmerkung

Die Regelung der §§ 1 - 4, daß Kündigungen und "Auslosungen"
(Verlosungen) von Schuldverschreibungen - nur - in der
"Allgmeinen Verlosungstabelle" der Deutschen Reichsbank kundzumachen
sind, (was nach § 5 analog auch für die Einziehung von Aktien gilt)
ist durch die (staatsrechtlichen) Veränderungen des Jahres 1945 nicht
mehr anwendbar. Die §§ 1 - 5 werden seitdem praktisch nicht mehr
angewendet; Verlosungen werden auf die in den Emissionsbedingungen
vorgesehene Weise bekanntgemacht (in der Regel Einschaltung in der
"Wiener Zeitung") und im Mercur, Anzeiger verloster Wertpapiere,
zusammengefaßt der bis 1938 und dann wieder ab Mitte 1945 von
der österreichischen Länderbank als Behelf für die Banken gemeinsam
mit dem Anzeiger aufgehobener Wertpapiere herangezogen wird.

Gesetzesnummer

10001879

Dokumentnummer

NOR12024960

Alte Dokumentnummer

N2194410265S