Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rechtsanwaltsordnung 1945
Kundmachungsorgan
StGBl. Nr. 103/1945 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018StGBl. Nr. 103 aus 1945, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Text
§ 11.Paragraph 11,
Anhängige Disziplinarverfahren und sonstige die Rechtsanwaltschaft betreffende Verfahren sind abzubrechen. Die Akten sind dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer zu übermitteln, der nach den gemäß § 1 nunmehr anzuwendenden Vorschriften das Entsprechende zu verfügen, allfällig die Durchführung eines neuen Verfahrens durch die zuständige Stelle zu veranlassen hat. Anhängige Disziplinarverfahren und sonstige die Rechtsanwaltschaft betreffende Verfahren sind abzubrechen. Die Akten sind dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer zu übermitteln, der nach den gemäß Paragraph eins, nunmehr anzuwendenden Vorschriften das Entsprechende zu verfügen, allfällig die Durchführung eines neuen Verfahrens durch die zuständige Stelle zu veranlassen hat.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2025
Dokumentnummer
NOR40012595