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§ 12 RAO 1945

Fassungen
09.08.1945 bis 31.12.2018 — StGBl. Nr. 103/1945 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1209.08.194531.12.2018 StGBl. Nr. 103/1945 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtsanwaltsordnung 1945

Kundmachungsorgan

StGBl. Nr. 103 aus 1945, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

09.08.1945StGBl. Nr. 103/1945

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Abkürzung

RAO 1945

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Wird einem Rechtsanwalt oder einem Rechtsanwaltsanwärter, der zur Wehrdienstleistung eingerückt war, ein Disziplinarvergehen zur Last gelegt, das vor seiner Einrückung begangen worden sein soll, so kann der Disziplinarrat auf Antrag des Kammeranwaltes beschließen, daß das Verfahren eingestellt wird oder die Einleitung des Verfahrens unterbleibt.
  2. Absatz 2,Für die Anwendung des Abs. (1) ist Voraussetzung, daß nach den Feststellungen des Disziplinarrates gegen den Beschuldigten im Falle seiner Verurteilung keine schwerere Strafe als die des schriftlichen Verweises oder eine geringfügige Geldbuße zu verhängen gewesen wäre, und daß die Sache noch in erster Instanz anhängig ist. Gegen solche Beschlüsse des Disziplinarrates findet ein Rechtsmittel nicht statt.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2025

Gesetzesnummer

10001881

Dokumentnummer

NOR40012596