Rechtstracker.at

§ 2 RAO 1945

Fassungen
09.08.1945 bis 31.12.2018 — StGBl. Nr. 103/1945 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 209.08.194531.12.2018 StGBl. Nr. 103/1945 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtsanwaltsordnung 1945

Kundmachungsorgan

StGBl. Nr. 103 aus 1945, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

09.08.1945StGBl. Nr. 103/1945

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Abkürzung

RAO 1945

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

römisch zwei. Überleitungsbestimmungen.

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Mandate der Organe der Rechtsanwaltschaft, die am 27. April 1945 im Gebiet der Republik Österreich bestanden, sind erloschen. Das Staatsamt für Justiz bestimmt den Zeitpunkt für die Wahl der nunmehr gemäß den im Paragraph eins, bezeichneten Vorschriften zu bestellenden Organe. Es ist ermächtigt, durch Verordnung den Wahlvorgang näher zu regeln.
  2. Absatz 2,Zur Führung der Geschäfte bis zum Amtsantritt gewählter Organe kann das Staatsamt für Justiz Organe durch Ernennung bestellen. Der vom Staatsamt für Justiz bestellte Präsident der Rechtsanwaltskammer erstattet für die Ernennung der weiteren Organe Vorschläge, die doppelt so viele Personen enthalten sollen, wie zu bestellen sind. Das Staatsamt für Justiz ist an die Vorschläge nicht gebunden. Wie viele Personen bestellt werden, bestimmt das Staatsamt für Justiz. Es kann die von ihm bestellten Organe jederzeit abberufen und neue bestellen. Zum Wirkungskreis des durch Ernennung bestellten Ausschusses der Rechtsanwaltskammer gehören auch die der Rechtsanwaltskammer zukommenden Geschäfte.
  3. Absatz 3,Die durch das Staatsamt für Justiz in der Zeit vom 10. April 1945 bis zum Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes vorgenommenen Bestellungen von Standesorganen gelten als im Sinne des Abs. (2) vollzogen.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2025

Gesetzesnummer

10001881

Dokumentnummer

NOR40012586

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/stgbl/1945/103/P2/NOR40012586