Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rechtsanwaltsordnung 1945
Kundmachungsorgan
StGBl. Nr. 103/1945 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018StGBl. Nr. 103 aus 1945, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Vor Eintragung in die wieder anzulegende Liste der Rechtsanwälte hat der Rechtsanwalt das im § 7 RAO. vorgesehene Gelöbnis zu leisten. In der Gelöbnisformel treten an die Stelle der Worte „der Deutschösterreichischen Republik“ die Worte „der Republik Österreich“.Vor Eintragung in die wieder anzulegende Liste der Rechtsanwälte hat der Rechtsanwalt das im Paragraph 7, RAO. vorgesehene Gelöbnis zu leisten. In der Gelöbnisformel treten an die Stelle der Worte „der Deutschösterreichischen Republik“ die Worte „der Republik Österreich“.
(2)Absatz 2,Das Gelöbnis wird vom Präsidenten der Rechtsanwaltskammer in die Hände des Staatssekretärs für Justiz, von den übrigen Rechtsanwälten in die Hände des Präsidenten oder eines seiner Stellvertreter abgelegt. Bei Verhinderung durch ein unabwendbares Ereignis kann das Gelöbnis schriftlich geleistet werden.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2025
Dokumentnummer
NOR40012590