Belasteten Personen im Sinne der Bestimmungen des § 17, Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947 ist für ihre Lebenszeit die Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter oder in solchen oder ähnlichen Kanzleien verboten. Minderbelastete Personen im Sinne der Bestimmungen des § 17, Abs. (3), des Verbotsgesetzes 1947 dürfen bis zum 30. April 1950 die Tätigkeit eines Rechtsanwaltsanwärters nicht ausüben und nicht in solchen oder ähnlichen Kanzleien arbeiten [§ 19, Abs. (1), lit. e, und § 19, Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947]. Die §§ 4 und 5 sind sinngemäß anzuwenden.Belasteten Personen im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 17,, Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947 ist für ihre Lebenszeit die Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter oder in solchen oder ähnlichen Kanzleien verboten. Minderbelastete Personen im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 17,, Abs. (3), des Verbotsgesetzes 1947 dürfen bis zum 30. April 1950 die Tätigkeit eines Rechtsanwaltsanwärters nicht ausüben und nicht in solchen oder ähnlichen Kanzleien arbeiten [§ 19, Abs. (1), Litera e,, und Paragraph 19,, Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947]. Die Paragraphen 4 und 5 sind sinngemäß anzuwenden.