Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
09.09.1945 bis 31.12.1999 — StGBl. Nr. 145/1945 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 109.09.194531.12.1999 StGBl. Nr. 145/1945 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einrechnungsvorschrift 1945

Kundmachungsorgan

StGBl. Nr. 145 aus 1945, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

09.09.1945StGBl. Nr. 145/1945

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

27/01 Rechtsanwälte; 27/02 Notare

Text

römisch eins. Richteramtsanwärter.

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Richteramtsanwärter werden Zeiträume, während der sie durch militärische Dienstleistung, aus einem anderen durch den Krieg gegebenen Grund oder aus nationalen, sogenannten rassischen oder politischen Gründen vom Antritt oder der Fortsetzung der Gerichtspraxis ausgeschlossen oder an der Vollendung ihrer Studien verhindert waren (Behinderungszeit), in die vorgeschriebene Dauer des Vorbereitungsdienstes bis zu einem Höchstmaß von einem Jahr eingerechnet.
  2. Absatz 2,Wenn der aus nationalen, sogenannten rassischen oder politischen Gründen vom Antritt oder der Fortsetzung der Gerichtspraxis ausgeschlossene Anwärter während der Behinderungszeit in der Kanzlei eines Notars oder Rechtsanwaltes oder an einer anderen mit Rechtsangelegenheiten befaßten Stelle, bei einem Patentanwalt, im Rechtsbüro einer Bank, Versicherungsanstalt oder eines Industrieunternehmens oder bei einem Steuerberater in Vollbeschäftigung rechtsberuflich gearbeitet hat, so kann dieser Zeitraum einer Gerichtspraxis gleichgehalten werden; die gesamte Einrechung nach Abs. (1) und (2) darf aber zwei Jahre nicht übersteigen.

Anmerkung

1. Gemeint sind nur Behinderungen während des 2. Weltkrieges.
2. Die Einrechnung in den richterlichen Ausbildungsdienst regelt nunmehr § 15 RDG, BGBl. Nr. 305/1961.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2019

Gesetzesnummer

10001882

Dokumentnummer

NOR12024965

Alte Dokumentnummer

N2194510245S