Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einrechnungsvorschrift 1945
Kundmachungsorgan
StGBl. Nr. 145/1945 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999StGBl. Nr. 145 aus 1945, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
27/01 Rechtsanwälte; 27/02 Notare
Text
IV. Gemeinsame Bestimmungen.römisch vier. Gemeinsame Bestimmungen.
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Wurde die Behinderungszeit bereits in die vorgeschriebene Studienzeit eingerechnet, so ist eine nochmalige Einrechnung in die praktische Verwendung in einem Justizberuf ausgeschlossen.
(2)Absatz 2,Das Einrechnungsbegehren kann gestellt werden, sobald der Anwärter drei Monate der Praxis des Justizberufes, für den er die Einrechnung beansprucht, tatsächlich vollstreckt hat.
(3)Absatz 3,Der Einrechnungswerber hat die tatsächlichen Voraussetzungen, auf die er sein Begehren stützt, nachzuweisen.
Anmerkung
Abs. 2 wurde durch BGBl. Nr. 248/1949 geändert, diese V aber in der Folge vom VfGH als gesetzwidrig aufgehoben (vgl. BGBl. Nr. 283/1961).
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2019
Dokumentnummer
NOR12024969
Alte Dokumentnummer
N2194510249S