Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
06.12.1961 bis 31.12.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 506.12.196131.12.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einrechnungsvorschrift 1945

Kundmachungsorgan

StGBl. Nr. 145 aus 1945, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

06.12.1961

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

27/01 Rechtsanwälte; 27/02 Notare

Text

römisch vier. Gemeinsame Bestimmungen.

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Wurde die Behinderungszeit bereits in die vorgeschriebene Studienzeit eingerechnet, so ist eine nochmalige Einrechnung in die praktische Verwendung in einem Justizberuf ausgeschlossen.
  2. Absatz 2,Das Einrechnungsbegehren kann gestellt werden, sobald der Anwärter drei Monate der Praxis des Justizberufes, für den er die Einrechnung beansprucht, tatsächlich vollstreckt hat.
  3. Absatz 3,Der Einrechnungswerber hat die tatsächlichen Voraussetzungen, auf die er sein Begehren stützt, nachzuweisen.

Anmerkung

Abs. 2 wurde durch BGBl. Nr. 248/1949 geändert, diese V aber in der Folge vom VfGH als gesetzwidrig aufgehoben (vgl. BGBl. Nr. 283/1961).

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2019

Gesetzesnummer

10001882

Dokumentnummer

NOR12024969

Alte Dokumentnummer

N2194510249S