Kurztitel
Maßnahmen zur Wiederherstellung der österreichischen bürgerlichen Rechtspflege
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Artikel XI.Artikel römisch elf.
Das Staatsamt für Justiz wird ermächtigt, durch Verordnung bei der Rückführung der Verfahrensgesetze auf den Stand vom 13. März 1938 sich etwa ergebende Unstimmigkeiten zu beseitigen, die durch die Zustellungsverordnung vom 9. Oktober 1940, Deutsches R. G. Bl. I S. 1340, abgeänderten Vorschriften der §§ 101 bis 111 und 114 ZPO. nach dem Stande vom 13. März 1938 mit den allenfalls zweckmäßig erscheinenden Änderungen wiederherzustellen, seit dem 13. März 1938 auf den Gebieten des Verfahrensrechtes, der Gerichtsorganisation und der Geschäftsordnung erlassene Allgemeine Verfügungen mit Erlaß aufzuheben oder abzuändern und im Zweifelsfalle kundzumachen, ob weitere Vorschriften, die in Artikel VIII, Abs. (2), nicht namentlich angeführt sind, als fortbestehend oder als aufgehoben anzusehen sind.Das Staatsamt für Justiz wird ermächtigt, durch Verordnung bei der Rückführung der Verfahrensgesetze auf den Stand vom 13. März 1938 sich etwa ergebende Unstimmigkeiten zu beseitigen, die durch die Zustellungsverordnung vom 9. Oktober 1940, Deutsches R. G. Bl. I S. 1340, abgeänderten Vorschriften der Paragraphen 101 bis 111 und 114 ZPO. nach dem Stande vom 13. März 1938 mit den allenfalls zweckmäßig erscheinenden Änderungen wiederherzustellen, seit dem 13. März 1938 auf den Gebieten des Verfahrensrechtes, der Gerichtsorganisation und der Geschäftsordnung erlassene Allgemeine Verfügungen mit Erlaß aufzuheben oder abzuändern und im Zweifelsfalle kundzumachen, ob weitere Vorschriften, die in Artikel römisch acht, Abs. (2), nicht namentlich angeführt sind, als fortbestehend oder als aufgehoben anzusehen sind.