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Art. 11

Fassungen
ab 13.10.1945 — StGBl. Nr. 188/1945 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute13.10.1945 StGBl. Nr. 188/1945 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Maßnahmen zur Wiederherstellung der österreichischen bürgerlichen Rechtspflege

Kundmachungsorgan

StGBl. Nr. 188/1945

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

13.10.1945StGBl. Nr. 188/1945

Außerkrafttretensdatum

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Artikel römisch elf.

Das Staatsamt für Justiz wird ermächtigt, durch Verordnung bei der Rückführung der Verfahrensgesetze auf den Stand vom 13. März 1938 sich etwa ergebende Unstimmigkeiten zu beseitigen, die durch die Zustellungsverordnung vom 9. Oktober 1940, Deutsches R. G. Bl. I S. 1340, abgeänderten Vorschriften der Paragraphen 101 bis 111 und 114 ZPO. nach dem Stande vom 13. März 1938 mit den allenfalls zweckmäßig erscheinenden Änderungen wiederherzustellen, seit dem 13. März 1938 auf den Gebieten des Verfahrensrechtes, der Gerichtsorganisation und der Geschäftsordnung erlassene Allgemeine Verfügungen mit Erlaß aufzuheben oder abzuändern und im Zweifelsfalle kundzumachen, ob weitere Vorschriften, die in Artikel römisch acht, Abs. (2), nicht namentlich angeführt sind, als fortbestehend oder als aufgehoben anzusehen sind.

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2023

Gesetzesnummer

10001884

Dokumentnummer

NOR12025013

Alte Dokumentnummer

N2194518675R