Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Maßnahmen zur Wiederherstellung der österreichischen bürgerlichen Rechtspflege
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9 § 11Artikel 9, Paragraph 11
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 11.Paragraph 11,
Die Vorschriften der §§ 7 und 10 des Artikels IX gelten sinngemäß für die in Artikel III bezeichneten Rechtssachen, und zwar auch für die Entscheidungen des Reichsministers der Justiz, die nunmehr das Staatsamt für Justiz zu erlassen hat. Die Vorschriften der Paragraphen 7 und 10 des Artikels römisch neun gelten sinngemäß für die in Artikel römisch drei bezeichneten Rechtssachen, und zwar auch für die Entscheidungen des Reichsministers der Justiz, die nunmehr das Staatsamt für Justiz zu erlassen hat.
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2023
Dokumentnummer
NOR12025008
Alte Dokumentnummer
N2194518670R