Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Maßnahmen zur Wiederherstellung der österreichischen bürgerlichen Rechtspflege
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9 § 13Artikel 9, Paragraph 13
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Für anhängige Exekutionsverfahren und Verfahren bei Erlassung einer einstweiligen Verfügung, bleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.
(2)Absatz 2,Das Gericht, bei dem ein Rechtsstreit und ein Verfahren bei Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 387, Abs. (1), EO. anhängig ist, hat bei Überweisung der Streitsache an das nunmehr zuständige Gericht die andere Rechtssache mit zu überweisen. § 1, Abs. (3), ist auf die die einstweilige Verfügung betreffende Rechtssache sinngemäß anzuwenden und eine schon bewilligte einstweilige Verfügung vom bisher zuständigen Gerichte noch zu vollziehen, wenn sonst der Erfolg der einstweiligen Verfügung voraussichtlich vereitelt würde.Das Gericht, bei dem ein Rechtsstreit und ein Verfahren bei Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 387,, Abs. (1), EO. anhängig ist, hat bei Überweisung der Streitsache an das nunmehr zuständige Gericht die andere Rechtssache mit zu überweisen. Paragraph eins,, Abs. (3), ist auf die die einstweilige Verfügung betreffende Rechtssache sinngemäß anzuwenden und eine schon bewilligte einstweilige Verfügung vom bisher zuständigen Gerichte noch zu vollziehen, wenn sonst der Erfolg der einstweiligen Verfügung voraussichtlich vereitelt würde.
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2023
Dokumentnummer
NOR12025010
Alte Dokumentnummer
N2194518672R