Rechtstracker.at

Art. 9 § 5

Fassungen
ab 13.10.1945 — StGBl. Nr. 188/1945 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 § 5 heute13.10.1945 StGBl. Nr. 188/1945 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Maßnahmen zur Wiederherstellung der österreichischen bürgerlichen Rechtspflege

Kundmachungsorgan

StGBl. Nr. 188/1945

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9, Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

13.10.1945StGBl. Nr. 188/1945

Außerkrafttretensdatum

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Übersteigt der Wert des Streitgegenstandes in einem Rechtsstreit 150 RM, nicht aber 500 RM, so ist Paragraph 453,, Abs. (1), ZPO. sinngemäß anzuwenden und die allenfalls schon geschlossene Verhandlung wieder zu eröffnen. Ist ein Urteil erster Instanz bereits ergangen, so bleibt es weiterhin bei der Anwendung der Vorschriften für Bagatellsachen.
  2. Absatz 2,In Rechtsstreitigkeiten, die bei Gerichtshöfen erster Instanz anhängig sind, hat der Einzelrichter auch dann das weitere Verfahren durchzuführen, wenn der Wert des Streitgegenstandes 50.000 RM übersteigt.

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2023

Gesetzesnummer

10001884

Dokumentnummer

NOR12025002

Alte Dokumentnummer

N2194518664R