Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Maßnahmen zur Wiederherstellung der österreichischen bürgerlichen Rechtspflege
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9 § 5Artikel 9, Paragraph 5
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Übersteigt der Wert des Streitgegenstandes in einem Rechtsstreit 150 RM, nicht aber 500 RM, so ist § 453, Abs. (1), ZPO. sinngemäß anzuwenden und die allenfalls schon geschlossene Verhandlung wieder zu eröffnen. Ist ein Urteil erster Instanz bereits ergangen, so bleibt es weiterhin bei der Anwendung der Vorschriften für Bagatellsachen.Übersteigt der Wert des Streitgegenstandes in einem Rechtsstreit 150 RM, nicht aber 500 RM, so ist Paragraph 453,, Abs. (1), ZPO. sinngemäß anzuwenden und die allenfalls schon geschlossene Verhandlung wieder zu eröffnen. Ist ein Urteil erster Instanz bereits ergangen, so bleibt es weiterhin bei der Anwendung der Vorschriften für Bagatellsachen.
(2)Absatz 2,In Rechtsstreitigkeiten, die bei Gerichtshöfen erster Instanz anhängig sind, hat der Einzelrichter auch dann das weitere Verfahren durchzuführen, wenn der Wert des Streitgegenstandes 50.000 RM übersteigt.
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2023
Dokumentnummer
NOR12025002
Alte Dokumentnummer
N2194518664R