Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
ab 10.07.1945 — StGBl. Nr. 48/1945 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute10.07.1945 StGBl. Nr. 48/1945 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Aufhebung von Strafurteilen und Einstellung von Strafverfahren

Kundmachungsorgan

StGBl. Nr. 48/1945

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

10.07.1945StGBl. Nr. 48/1945

Außerkrafttretensdatum

Index

24/03 Sonstiges Strafrecht

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der Beschluß ist in nichtöffentlicher Sitzung nach Anhörung des Staatsanwaltes zu fassen.
  2. Absatz 2,Gegen die Entscheidung steht dem Verurteilten und dem Staatsanwalt die Beschwerde offen. Sie ist binnen drei Tagen zu erheben und hat aufschiebende Wirkung.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10001885

Dokumentnummer

NOR40022515