Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Aufhebung von Strafurteilen und Einstellung von Strafverfahren
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
24/03 Sonstiges Strafrecht
Text
§ 9.Paragraph 9,
Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist, soweit sie nicht gemäß § 8 der Provisorischen Staatsregierung zukommt, das Staatsamt für Justiz betraut. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist, soweit sie nicht gemäß Paragraph 8, der Provisorischen Staatsregierung zukommt, das Staatsamt für Justiz betraut.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2025
Dokumentnummer
NOR40022519