Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Werksgenossenschaftsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 169/1946 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 169 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
21/04 Genossenschaftsrecht
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Ein Teil des Gesellschaftskapitales (Kapitalanteil) der staatseigenen Unternehmungen, deren Betrieb arbeitsintensiv ist und keinen Monopolcharakter hat, ist einer Werksgenossenschaft der Belegschaft zu widmen.
(2)Absatz 2,Das gleiche gilt für Unternehmungen, an denen die Republik Österreich beteiligt ist.
(3)Absatz 3,Das Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung setzt mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationaltrates nach Anhörung der zuständigen Kammern für Handel, Gewerbe, Industrie, Geld- und Kreditwesen sowie der zuständigen Arbeiterkammern durch Verordnung die Unternehmungen fest, bei denen eine Werksgenossenschaft zu bilden ist, und bestimmt die Höhe des Kapitalanteiles sowie den Kaufpreis. Der Kapitalanteil darf die Hälfte des Gesellschaftskapitals (der Beteiligung) nicht erreichen.
Anmerkung
1. Statt: BM für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung nunmehr:
BM für wirtschaftliche Angelegenheiten.
2. Eine Verordnung nach Abs. 3 ist bisher nicht erlassen worden.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2018
Dokumentnummer
NOR12025015
Alte Dokumentnummer
N2194610625T