Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
17.09.1946 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 169/1946 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 117.09.194631.12.2018 BGBl. Nr. 169/1946 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Werksgenossenschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 169 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

17.09.1946BGBl. Nr. 169/1946

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

21/04 Genossenschaftsrecht

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Ein Teil des Gesellschaftskapitales (Kapitalanteil) der staatseigenen Unternehmungen, deren Betrieb arbeitsintensiv ist und keinen Monopolcharakter hat, ist einer Werksgenossenschaft der Belegschaft zu widmen.
  2. Absatz 2,Das gleiche gilt für Unternehmungen, an denen die Republik Österreich beteiligt ist.
  3. Absatz 3,Das Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung setzt mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationaltrates nach Anhörung der zuständigen Kammern für Handel, Gewerbe, Industrie, Geld- und Kreditwesen sowie der zuständigen Arbeiterkammern durch Verordnung die Unternehmungen fest, bei denen eine Werksgenossenschaft zu bilden ist, und bestimmt die Höhe des Kapitalanteiles sowie den Kaufpreis. Der Kapitalanteil darf die Hälfte des Gesellschaftskapitals (der Beteiligung) nicht erreichen.

Anmerkung

1. Statt: BM für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung nunmehr:
BM für wirtschaftliche Angelegenheiten.
2. Eine Verordnung nach Abs. 3 ist bisher nicht erlassen worden.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2018

Gesetzesnummer

10001886

Dokumentnummer

NOR12025015

Alte Dokumentnummer

N2194610625T