Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Werksgenossenschaftsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 169/1946 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 169 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
21/04 Genossenschaftsrecht
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der Werksgenossenschaft fällt der Reingewinn zu, der auf den ihr gewidmeten Kapitalanteil von der Unternehmung nach Errichtung der Genossenschaft ausgeschüttet wird. Hievon ist in der Regel die Hälfte zur Zahlung des Kaufpreises für den Kapitalanteil zu verwenden. Dieser Betrag ist nach Kopfteilen auf die Genossenschafter aufzuteilen und auf ihre Einlagen zu verrechnen.
(2)Absatz 2,Der Rest des Reingewinnes ist nach Deckung der Aufwendungen der Genossenschaft und Bildung angemessener Rücklagen nach Kopfteilen an die Mitglieder auszuschütten.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2018
Dokumentnummer
NOR12025017
Alte Dokumentnummer
N2194610627T