Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wiederherstellung des österreichischen Testamentsrechtes
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 30/1947Bundesgesetzblatt Nr. 30 aus 1947,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Wurde eine letztwillige Verfügung vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes errichtet, so sind für ihre Gültigkeit die bisherigen Vorschriften maßgebend, auch wenn der Erblasser erst nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes stirbt.
(2)Absatz 2,Bei Erbfällen, die sich nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ereignen, sind vorher errichtete letztwillige Verfügungen auch als gültig anzusehen, wenn sie den nunmehr wieder geltenden Vorschriften entsprechen. Das gleiche gilt bei Erbfällen, die sich vor dem Inkrafttreten des Gesetzes ereignet haben, wenn die letztwillige Verfügung nach dem 1. März 1945 errichtet worden ist.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen der Abs. (1) und (2) über die Gültigkeit letztwilliger Verfügungen gelten auch für die Gültigkeit der Aufhebung letztwilliger Verfügungen.
Schlagworte
Wirksamkeit, Erfordernis, Voraussetzung, Widerruf
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2013
Dokumentnummer
NOR12025031
Alte Dokumentnummer
N2194710328S