Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wiederherstellung des österreichischen Testamentsrechtes
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 30/1947Bundesgesetzblatt Nr. 30 aus 1947,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht
Text
§ 4.Paragraph 4,
Ein vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ergangenes Urteil, das eine letztwillige Verfügung für ungültig erklärt hat, die gemäß den Bestimmungen der §§ 2 und 3 nunmehr als gültig anzusehen ist, steht der Geltendmachung der Rechte aus der letztwilligen Verfügung nicht entgegen. Das gleiche gilt für solche letztwillige Verfügungen betreffende Erklärungen in Vergleichen, Anerkenntnissen oder Verzichten. Ein vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ergangenes Urteil, das eine letztwillige Verfügung für ungültig erklärt hat, die gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 2 und 3 nunmehr als gültig anzusehen ist, steht der Geltendmachung der Rechte aus der letztwilligen Verfügung nicht entgegen. Das gleiche gilt für solche letztwillige Verfügungen betreffende Erklärungen in Vergleichen, Anerkenntnissen oder Verzichten.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2013
Dokumentnummer
NOR12025033
alte Dokumentnummer
N2194710330S