Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
ab 08.03.1947 — BGBl. Nr. 30/1947 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute08.03.1947 BGBl. Nr. 30/1947 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wiederherstellung des österreichischen Testamentsrechtes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 30 aus 1947,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

08.03.1947BGBl. Nr. 30/1947

Außerkrafttretensdatum

Index

20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht

Text

Paragraph 4,

Ein vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ergangenes Urteil, das eine letztwillige Verfügung für ungültig erklärt hat, die gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 2 und 3 nunmehr als gültig anzusehen ist, steht der Geltendmachung der Rechte aus der letztwilligen Verfügung nicht entgegen. Das gleiche gilt für solche letztwillige Verfügungen betreffende Erklärungen in Vergleichen, Anerkenntnissen oder Verzichten.

Schlagworte

Unwirksamkeit

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2013

Gesetzesnummer

10001890

Dokumentnummer

NOR12025033

alte Dokumentnummer

N2194710330S