Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
ab 29.05.1947 — BGBl. Nr. 85/1947 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 16 heute29.05.1947 BGBl. Nr. 85/1947 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ausführung des Gesetzes über die Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1947,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

29.05.1947BGBl. Nr. 85/1947

Außerkrafttretensdatum

Index

20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht

Text

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Bei der Bemessung der Entschädigung kann von den Bestimmungen des Paragraph 15,, Abs. (4), abgegangen werden, wenn sich bei Anwendung dieser Bestimmungen eine nach bäuerlicher Lebensordnung tragbare Lösung nicht ergibt. In diesem Falle kann ausnahmsweise auch der gesamte zu veranschlagende Wert als Entschädigung [§ 15, Abs. (7)] zuerkannt werden.
  2. Absatz 2,Hat der Erbe eigenes, nicht aus dem Erbhof stammendes Vermögen auf den Besitz aufgewendet, so muß ihm aber jedenfalls ein Wert verbleiben oder in Form einer Geldleistung durch die Entschädigungswerber zuerkannt werden, wodurch der Aufwand gedeckt ist. Auf eine dem Erben zuerkannte Geldleistung findet Paragraph 15,, Abs. (6), sinngemäß Anwendung.

Anmerkung

Infolge des Ablaufs der in § 15 Abs. 9 festgesetzten Frist ist die Bestimmung gegenstandslos.

Schlagworte

Ausnahme

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2023

Gesetzesnummer

10001891

Dokumentnummer

NOR12025050

alte Dokumentnummer

N2194710746T

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1947/85/P16/NOR12025050