Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ausführung des Gesetzes über die Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 85/1947Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1947,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht
Text
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Bei der Bemessung der Entschädigung kann von den Bestimmungen des § 15, Abs. (4), abgegangen werden, wenn sich bei Anwendung dieser Bestimmungen eine nach bäuerlicher Lebensordnung tragbare Lösung nicht ergibt. In diesem Falle kann ausnahmsweise auch der gesamte zu veranschlagende Wert als Entschädigung [§ 15, Abs. (7)] zuerkannt werden.Bei der Bemessung der Entschädigung kann von den Bestimmungen des Paragraph 15,, Abs. (4), abgegangen werden, wenn sich bei Anwendung dieser Bestimmungen eine nach bäuerlicher Lebensordnung tragbare Lösung nicht ergibt. In diesem Falle kann ausnahmsweise auch der gesamte zu veranschlagende Wert als Entschädigung [§ 15, Abs. (7)] zuerkannt werden.
(2)Absatz 2,Hat der Erbe eigenes, nicht aus dem Erbhof stammendes Vermögen auf den Besitz aufgewendet, so muß ihm aber jedenfalls ein Wert verbleiben oder in Form einer Geldleistung durch die Entschädigungswerber zuerkannt werden, wodurch der Aufwand gedeckt ist. Auf eine dem Erben zuerkannte Geldleistung findet § 15, Abs. (6), sinngemäß Anwendung.Hat der Erbe eigenes, nicht aus dem Erbhof stammendes Vermögen auf den Besitz aufgewendet, so muß ihm aber jedenfalls ein Wert verbleiben oder in Form einer Geldleistung durch die Entschädigungswerber zuerkannt werden, wodurch der Aufwand gedeckt ist. Auf eine dem Erben zuerkannte Geldleistung findet Paragraph 15,, Abs. (6), sinngemäß Anwendung.
Anmerkung
Infolge des Ablaufs der in § 15 Abs. 9 festgesetzten Frist ist die Bestimmung gegenstandslos.
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2023
Dokumentnummer
NOR12025050
alte Dokumentnummer
N2194710746T