Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ausführung des Gesetzes über die Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 85/1947Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1947,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht
Text
§ 2.Paragraph 2,
Die auf Grund der aufgehobenen Vorschriften getroffenen Regelungen bleiben unberührt, soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes etwas anderes ergibt. Die Anfechtung einer Regelung kann nicht darauf gestützt werden, daß die Vorschriften des Erbhofrechtes zu Unrecht oder unrichtig angewendet worden seien oder daß ihre Anwendung zu Unrecht unterblieben sei oder daß eine nach diesen Vorschriften erforderliche Genehmigung nicht vorgelegen sei.
Schlagworte
Weitergeltung, Aufrechtbleiben, Bekämpfung
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2023
Dokumentnummer
NOR12025036
alte Dokumentnummer
N2194710732T