Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
ab 29.05.1947 — BGBl. Nr. 85/1947 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute29.05.1947 BGBl. Nr. 85/1947 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ausführung des Gesetzes über die Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1947,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

29.05.1947BGBl. Nr. 85/1947

Außerkrafttretensdatum

Index

20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht

Text

Paragraph 2,

Die auf Grund der aufgehobenen Vorschriften getroffenen Regelungen bleiben unberührt, soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes etwas anderes ergibt. Die Anfechtung einer Regelung kann nicht darauf gestützt werden, daß die Vorschriften des Erbhofrechtes zu Unrecht oder unrichtig angewendet worden seien oder daß ihre Anwendung zu Unrecht unterblieben sei oder daß eine nach diesen Vorschriften erforderliche Genehmigung nicht vorgelegen sei.

Schlagworte

Weitergeltung, Aufrechtbleiben, Bekämpfung

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2023

Gesetzesnummer

10001891

Dokumentnummer

NOR12025036

alte Dokumentnummer

N2194710732T

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1947/85/P2/NOR12025036