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§ 27

Fassungen
ab 29.05.1947 — BGBl. Nr. 85/1947 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 27 heute29.05.1947 BGBl. Nr. 85/1947 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ausführung des Gesetzes über die Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1947,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

29.05.1947BGBl. Nr. 85/1947

Außerkrafttretensdatum

Index

20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht

Text

römisch drei. Ausführungsbestimmungen zur Aufhebung des Landbewirtschaftungsrechtes.

Bewirtschaftungsmaßnahmen.

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Besteht auf einem landwirtschaftlichen Betrieb oder auf einem Grundstück auf Grund der Verordnung zur Durchführung der Verordnung zur Sicherung der Landbewirtschaftung vom 20. Jänner 1943, Deutsches R. G. Bl. I S. 35, (im folgenden mit „Verordnung“ bezeichnet) eine Wirtschaftsüberwachung durch einen Vertrauensmann (Paragraphen 7 bis 11 der Verordnung) oder eine treuhänderische Verwaltung (Paragraphen 12 bis 23 der Verordnung), so verlieren diese Maßnahmen, wenn sie nicht durch Zeitablauf oder aus einem anderen Grunde schon früher enden, drei Monate nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihre Wirksamkeit. Nach Ablauf dieser Frist sind die bücherlichen Anmerkungen über die treuhänderischen Verwaltungen auf Antrag des Eigentümers oder von Amts wegen zu löschen.
  2. Absatz 2,Das Gericht kann die im Abs. (1) genannten Maßnahmen auf Antrag des Nutzungsberechtigten schon früher aufheben, wenn wichtige Interessen des Nutzungsberechtigten es erfordern. In diesem Falle hat das Gericht von Amts wegen die Löschung bücherlicher Anmerkungen über die treuhänderischen Verwaltungen zu veranlassen.
  3. Absatz 3,Auf Antrag einer der Parteien hat das Gericht die gemäß Paragraph 8,, Abs. (6), der Verordnung dem Vertrauensmann zu erstattenden Kosten und baren Auslagen sowie die gemäß Paragraph 20,, Abs. (2), der Verordnung dem Treuhänder zu erstattenden Auslagen und die ihm für seine Tätigkeit zu gewährende Vergütung festzusetzen. Die Ansprüche auf Auslagenersatz und Vergütung verjähren in sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.
  4. Absatz 4,Der abtretende Treuhänder hat dem Gericht binnen drei Monaten nach Beendigung der Verwaltung die im Paragraph 18,, Abs. (3), der Verordnung vorgesehene Schlußrechnung zu legen, wenn nicht der Nutzungsberechtigte ihn von der gerichtlichen Erstattung einer Schlußrechnung befreit. Mit der Schlußrechnung zusammenhängende Streitigkeiten entscheidet das Gericht, dem die Schlußrechnung zu legen ist.
  5. Absatz 5,Als Gericht schreitet das bisher zuständige Bezirksgericht ein. Es entscheidet im Verfahren außer Streitsachen. Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz findet kein Rechtsmittel statt.
  6. Absatz 6,Für Verpachtungen durch einen Treuhänder gelten sinngemäß die Bestimmungen des Paragraph 28,

Anmerkung

1. Zu Abs. 5: Zum Verfahren außer Streitsachen siehe Außerstreitgesetz, BGBl. I Nr. 111/2003.
2. Infolge des Ablaufs der in den Abs. 1, 3 und 4 festgesetzten Fristen ist die Bestimmung gegenstandslos.

Schlagworte

dRGBl. I S 35/1943, Rückgabe, Herausgabe, Rückstellung

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2023

Gesetzesnummer

10001891

Dokumentnummer

NOR12025060

Alte Dokumentnummer

N2194710757T

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1947/85/P27/NOR12025060