Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ausführung des Gesetzes über die Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 85/1947Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1947,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Index
20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht
Text
Anhängige Verfahren.
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz eins,Soweit Verfahren noch als nicht kriegsdringlich zurückgestellt oder aus einem anderen Grunde unterbrochen sind, endet die Zurückstellung oder Unterbrechung mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.
(2)Absatz 2,Anhängige Verfahren, die durch die Aufhebung des Landbewirtschaftungsrechtes gegenstandslos geworden sind, sind durch Beschluß einzustellen. Andere Verfahren sind von dem bisher zuständigen Gericht im Verfahren außer Streitsachen durchzuführen.
(3)Absatz 3,Verfahren über Gebühren und Auslagen sind von dem Gericht, bei dem sie anhängig sind, unter Zugrundelegung der bisherigen Vorschriften durchzuführen.
Anmerkung
1. Zu Abs. 2: Zum Verfahren außer Streitsachen siehe Außerstreitgesetz, BGBl. I Nr. 111/2003.
2. Die Bestimmung ist durch Zeitablauf gegenstandslos.
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2023
Dokumentnummer
NOR12025063
alte Dokumentnummer
N2194710760T