Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ausführung des Gesetzes über die Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 85/1947Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1947,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Im Bundesland Kärnten wird das Gesetz vom 16. September 1903, L. G. Bl. für Kärnten Nr. 33, betreffend die Einführung besonderer Erbteilungsvorschriften für landwirtschaftliche Besitzungen mittlerer Größe (Erbhöfe), in der Fassung des Bundesgesetzes vom 11. Juli 1930, B. G. Bl. Nr. 235, samt den dazu ergangenen Vorschriften in der Fassung vom 13. März 1938 wieder in Kraft gesetzt.
(2)Absatz 2,Bei Erbfällen, die sich vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ereignet haben, findet das im Abs. (1) genannte Gesetz auch außerhalb des Geltungsbereiches des § 8 Anwendung, wenn die Einantwortung noch nicht verfügt ist. Die Bestimmungen des § 25 gelten sinngemäß.Bei Erbfällen, die sich vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ereignet haben, findet das im Abs. (1) genannte Gesetz auch außerhalb des Geltungsbereiches des Paragraph 8, Anwendung, wenn die Einantwortung noch nicht verfügt ist. Die Bestimmungen des Paragraph 25, gelten sinngemäß.
Anmerkung
1. Zu Abs. 1: Als „dazu ergangene Vorschrift“ ist die Verordnung des Justizministeriums vom 14.1.1904, JMVBl. Nr. 2/1904 anzusehen.
2. Zum Begriff der Einantwortung siehe § 819 ABGB, JGS Nr. 946/1811, und die §§ 177 bis 180 Außerstreitgesetz, BGBl. I Nr. 111/2003.
Schlagworte
LGBl. Nr. 33/1903, BGBl. Nr. 235/1930
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2023
Dokumentnummer
NOR12025039
alte Dokumentnummer
N2194710735T