Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
13.07.1948 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 121/1948 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1613.07.194831.12.2018 BGBl. Nr. 121/1948 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Werksgenossenschaftsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 121 aus 1948, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

13.07.1948BGBl. Nr. 121/1948

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

21/04 Genossenschaftsrecht

Text

Genossenschafter.

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Jeder Dienstnehmer des Unternehmens, bei dem die Genossenschaft gebildet ist, wird nach einjähriger Dauer seines Dienstverhältnisses Mitglied der Genossenschaft (Paragraph 2,, Abs. (2), Werksgenossenschaftsgesetz).
  2. Absatz 2,Sobald ein Dienstnehmer die einjährige Dienstzeit erreicht hat, hat dies das Unternehmen der Genossenschaft unverzüglich mitzuteilen. Die Genossenschaft hat den Dienstnehmer von der Eintragung in die Liste der Genossenschafter (Paragraph 17,) schriftlich zu verständigen.
  3. Absatz 3,Scheidet ein Genossenschafter aus dem Dienst des Unternehmens aus, so hat dies das Unternehmen der Genossenschaft unverzüglich mitzuteilen. Mit der Beendigung des Dienstverhältnisses erlischt die Mitgliedschaft (Paragraph 2,, Abs. (5), Werksgenossenschaftsgesetz). Die Genossenschaft hat den Dienstnehmer von der Eintragung des Erlöschens seiner Mitgliedschaft in die Liste der Genossenschafter schriftlich zu verständigen.
  4. Absatz 4,Die Mitgliedschaft erlischt mit der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Genossenschafters.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2018

Gesetzesnummer

10001893

Dokumentnummer

NOR12025098

Alte Dokumentnummer

N2194812697R