Rechtstracker.at

§ 18

Fassungen
13.07.1948 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 121/1948 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1813.07.194831.12.2018 BGBl. Nr. 121/1948 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Werksgenossenschaftsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 121 aus 1948, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

13.07.1948BGBl. Nr. 121/1948

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

21/04 Genossenschaftsrecht

Text

Geschäftsanteil.

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Jeder Genossenschafter kann nur einen Geschäftsanteil besitzen.
  2. Absatz 2,Die Geschäftsanteile können weder veräußert noch belastet werden. Durch die Exekution auf das Geschäftsguthaben wird die Mitgliedschaft des Genossenschafters nicht berührt; die Ansprüche des Genossenschafters nach Paragraphen 20, 24 und 29, Abs. (6), können überwiesen werden.
  3. Absatz 3,Die Geschäftsanteile lauten auf keinen festen Betrag.
  4. Absatz 4,Jedem Geschäftsanteil entspricht ein Geschäftsguthaben. Die Höhe des Geschäftsguthabens ergibt sich aus den nach Paragraph 3,, Abs. (1), Werksgenossenschaftsgesetz auf die Einlagen der Genossenschafter verrechneten Kopfteilen und aus den allenfalls nach Abs. (6) geleisteten Bareinzahlungen abzüglich allfälliger Verlustanteile (Paragraph 25,).
  5. Absatz 5,Die Genossenschafter sind nicht verpflichtet, Bareinzahlungen zu leisten.
  6. Absatz 6,Durch Beschluß der Hauptversammlung, der einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen bedarf, können die Genossenschafter berechtigt werden, auf ihre Geschäftsanteile Einlagen in bestimmter Höhe binnen einer festgesetzten Frist bar einzuzahlen. Zur Einzahlung können Reingewinnanteile (Paragraph 24,) verwendet werden.
  7. Absatz 7,In der Liste der Genossenschafter ist jeder auf den Geschäftsanteil entfallende Kopfanteil (Abs. (4)), jede Bareinzahlung (Abs. (6)) sowie jeder Verlustanteil (Paragraph 25,) gesondert zu verzeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2018

Gesetzesnummer

10001893

Dokumentnummer

NOR12025100

Alte Dokumentnummer

N2194812699R