Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Werksgenossenschaftsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 121/1948 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 121 aus 1948, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
21/04 Genossenschaftsrecht
Text
Geschäftsanteil.
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Jeder Genossenschafter kann nur einen Geschäftsanteil besitzen.
(2)Absatz 2,Die Geschäftsanteile können weder veräußert noch belastet werden. Durch die Exekution auf das Geschäftsguthaben wird die Mitgliedschaft des Genossenschafters nicht berührt; die Ansprüche des Genossenschafters nach §§ 20, 24 und 29, Abs. (6), können überwiesen werden.Die Geschäftsanteile können weder veräußert noch belastet werden. Durch die Exekution auf das Geschäftsguthaben wird die Mitgliedschaft des Genossenschafters nicht berührt; die Ansprüche des Genossenschafters nach Paragraphen 20, 24 und 29, Abs. (6), können überwiesen werden.
(3)Absatz 3,Die Geschäftsanteile lauten auf keinen festen Betrag.
(4)Absatz 4,Jedem Geschäftsanteil entspricht ein Geschäftsguthaben. Die Höhe des Geschäftsguthabens ergibt sich aus den nach § 3, Abs. (1), Werksgenossenschaftsgesetz auf die Einlagen der Genossenschafter verrechneten Kopfteilen und aus den allenfalls nach Abs. (6) geleisteten Bareinzahlungen abzüglich allfälliger Verlustanteile (§ 25).Jedem Geschäftsanteil entspricht ein Geschäftsguthaben. Die Höhe des Geschäftsguthabens ergibt sich aus den nach Paragraph 3,, Abs. (1), Werksgenossenschaftsgesetz auf die Einlagen der Genossenschafter verrechneten Kopfteilen und aus den allenfalls nach Abs. (6) geleisteten Bareinzahlungen abzüglich allfälliger Verlustanteile (Paragraph 25,).
(5)Absatz 5,Die Genossenschafter sind nicht verpflichtet, Bareinzahlungen zu leisten.
(6)Absatz 6,Durch Beschluß der Hauptversammlung, der einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen bedarf, können die Genossenschafter berechtigt werden, auf ihre Geschäftsanteile Einlagen in bestimmter Höhe binnen einer festgesetzten Frist bar einzuzahlen. Zur Einzahlung können Reingewinnanteile (§ 24) verwendet werden.Durch Beschluß der Hauptversammlung, der einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen bedarf, können die Genossenschafter berechtigt werden, auf ihre Geschäftsanteile Einlagen in bestimmter Höhe binnen einer festgesetzten Frist bar einzuzahlen. Zur Einzahlung können Reingewinnanteile (Paragraph 24,) verwendet werden.
(7)Absatz 7,In der Liste der Genossenschafter ist jeder auf den Geschäftsanteil entfallende Kopfanteil (Abs. (4)), jede Bareinzahlung (Abs. (6)) sowie jeder Verlustanteil (§ 25) gesondert zu verzeichnen.In der Liste der Genossenschafter ist jeder auf den Geschäftsanteil entfallende Kopfanteil (Abs. (4)), jede Bareinzahlung (Abs. (6)) sowie jeder Verlustanteil (Paragraph 25,) gesondert zu verzeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2018
Dokumentnummer
NOR12025100
Alte Dokumentnummer
N2194812699R