Rechtstracker.at

§ 20

Fassungen
13.07.1948 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 121/1948 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2013.07.194831.12.2018 BGBl. Nr. 121/1948 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Werksgenossenschaftsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 121 aus 1948, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

13.07.1948BGBl. Nr. 121/1948

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

21/04 Genossenschaftsrecht

Text

Auszahlung des Geschäftsguthabens.

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Die Geschäftsguthaben der bis zum Ende eines Geschäftsjahres ausgeschiedenen Genossenschafter sind im Jahresabschluß von den auszuweisenden Geschäftsguthaben (Paragraph 22,, Abs. (5)) abzusetzen und auf der Passivseite gesondert auszuweisen.
  2. Absatz 2,Übersteigen die auszuzahlenden Geschäftsguthaben die ordentliche Rücklage (Paragraph 23,) nach Deckung allfälliger Verluste, dann darf so lange kein Reingewinn verteilt werden, bis aus dem Reingewinn die ordentliche Rücklage auf den erforderlichen Betrag erhöht ist; sonstige Rücklagen sind aufzulösen und der ordentlichen Rücklage zuzuführen.
  3. Absatz 3,Nach Maßgabe der Deckung in der ordentlichen Rücklage sind die Geschäftsguthaben an die ausscheidenden Genossenschafter auszuzahlen. Teilzahlungen können auf Schillingbeträge abgerundet werden. Die Auszahlungsbeträge sind zwei Wochen nach Bekanntmachung des Jahresabschlusses fällig.
  4. Absatz 4,Geschäftsguthaben, die binnen drei Jahren nach Fälligkeit der letzten Teilzahlung nicht behoben worden sind, verfallen an die Genossenschaft; der entsprechende Betrag ist in die ordentliche Rücklage (Paragraph 23,) einzustellen.
  5. Absatz 5,Entgegen den Bestimmungen des Abs. (3) ausgezahlte Beträge sind zurückzuerstatten, wenn der Empfänger sie nicht in gutem Glauben empfangen hat.
  6. Absatz 6,Ein ungedeckter Verlustanteil (Paragraph 25,, Abs.(2)) des ausscheidenden Genossenschafters trifft die Genossenschaft als Verlust.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2018

Gesetzesnummer

10001893

Dokumentnummer

NOR12025102

Alte Dokumentnummer

N2194812701R