Rechtstracker.at

§ 23

Fassungen
13.07.1948 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 121/1948 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2313.07.194831.12.2018 BGBl. Nr. 121/1948 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Werksgenossenschaftsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 121 aus 1948, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

13.07.1948BGBl. Nr. 121/1948

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

21/04 Genossenschaftsrecht

Text

Rücklagen.

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Mindestens 10% des nach Deckung der Aufwendungen (Paragraph 3,, Abs. (2), Werksgenossenschaftsgesetz) verbleibenden Gewinnes sind in eine ordentliche Rücklage einzustellen.
  2. Absatz 2,Die ordentliche Rücklage ist zum Ausgleich von Wertverminderungen und zur Deckung sonstiger Verluste sowie zur Auszahlung der Geschäftsguthaben der ausscheidenden Genossenschafter zu verwenden.
  3. Absatz 3,Die ordentliche Rücklage ist stets in flüssigen Mitteln anzulegen. Eine andere Veranlagung ist nur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung zulässig.
  4. Absatz 4,Neben der ordentlichen Rücklage können auch außerordentliche Rücklagen gebildet werden.

Anmerkung

Statt: Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung jetzt: Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2018

Gesetzesnummer

10001893

Dokumentnummer

NOR12025105

Alte Dokumentnummer

N2194812704R