Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Werksgenossenschaftsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 121/1948 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 121 aus 1948, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
21/04 Genossenschaftsrecht
Text
Rücklagen.
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Mindestens 10% des nach Deckung der Aufwendungen (§ 3, Abs. (2), Werksgenossenschaftsgesetz) verbleibenden Gewinnes sind in eine ordentliche Rücklage einzustellen.Mindestens 10% des nach Deckung der Aufwendungen (Paragraph 3,, Abs. (2), Werksgenossenschaftsgesetz) verbleibenden Gewinnes sind in eine ordentliche Rücklage einzustellen.
(2)Absatz 2,Die ordentliche Rücklage ist zum Ausgleich von Wertverminderungen und zur Deckung sonstiger Verluste sowie zur Auszahlung der Geschäftsguthaben der ausscheidenden Genossenschafter zu verwenden.
(3)Absatz 3,Die ordentliche Rücklage ist stets in flüssigen Mitteln anzulegen. Eine andere Veranlagung ist nur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung zulässig.
(4)Absatz 4,Neben der ordentlichen Rücklage können auch außerordentliche Rücklagen gebildet werden.
Anmerkung
Statt: Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung jetzt: Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2018
Dokumentnummer
NOR12025105
Alte Dokumentnummer
N2194812704R