Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Werksgenossenschaftsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 121/1948 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 121 aus 1948, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
21/04 Genossenschaftsrecht
Text
Verlustverteilung.
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Der Verlust eines Geschäftsjahres, soweit er nicht aus den Rücklagen gedeckt werden kann, ist nach Kopfteilen auf die Genossenschafter aufzuteilen.
(2)Absatz 2,Der Verlustanteil ist vom Geschäftsguthaben abzuziehen. Übersteigt er das Geschäftsguthaben, so ist der Restbetrag aus künftigen Gewinnanteilen zu decken.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen des § 24, Abs. (2), sind sinngemäß anzuwenden.Die Bestimmungen des Paragraph 24,, Abs. (2), sind sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2018
Dokumentnummer
NOR12025107
Alte Dokumentnummer
N2194812706R