Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Werksgenossenschaftsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 121/1948 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 121 aus 1948, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
21/04 Genossenschaftsrecht
Text
Bekanntmachungen.
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Bekanntmachungen der Genossenschaft sind im Betrieb in einem für alle Dienstnehmer zugänglichen Raum anzuschlagen.
(2)Absatz 2,Bestimmt diese Verordnung oder die Satzung eine Bekanntmachung durch ein Genossenschaftsblatt, so ist sie in der „Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen; daneben kann die Satzung andere Blätter als Genossenschaftsblätter bezeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2018
Dokumentnummer
NOR12025090
Alte Dokumentnummer
N2194812689R